Urkunden und Dokumente
Hier finden Sie einen Überblick über alle Dokumente und Urkunden.
Bundesgebühren (Bundesstempelmarken) sind nun in bar zu entrichten!(Achtung: Erhöhung ab 1.7.2007!)
Die erforderlichen Urkunden sind in jedem Fall in Original vorzulegen!
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde wird vom zuständigen Standesamt (Ort der Geburt) ausgestellt.
Benötigt werden:
€ 6,60 Bundesgebühr und
€ 2,10 Verwaltungsabgabe
Heiratsurkunde
Die Heiratsurkunde wird vom zuständigen Standesamt (Ort der Eheschließung) ausgestellt.
Benötigt werden:
€ 6,60 Bundesgebühr und
€ 2,10 Verwaltungsabgabe
Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde wird vom zuständigen Standesamt (Ort des Todesfalles) ausgestellt.
Benötigt werden:
€ 6,60 Bundesgebühr und
€ 2,10 Verwaltungsabgabe
Sterbefall
Für die Eintragung eines Sterbefalles sind vorzulegen:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde der letzten Ehe
gegebenenfalls Nachweis der Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Meldezettel (Nachweis des Hauptwohnsitzes)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis wird vom Gemeindeamt ausgestellt.
Benötigt werden:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (wenn Namensänderung durch Eheschließung)
€ 26,40 Bundesgebühr (2 x € 13,20)
€ 12,30 Verwaltungsabgabe
Bei Ausstellung eines StbN. für Kinder sind die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters ebenfalls erforderlich.
Reisepass
Der Reisepass-Antrag kann nun bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg persönlich eingebracht werden. Der Reisepass wird sofort ausgestellt.
Benötigt werden:
Bei Neuausstellung:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (wenn Namensänderung durch Eheschließung)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Meldezettel
2 Passbilder
Wenn bereits ein Reisepass vorhanden ist:
alter Reisepass
Geburtsurkunde
Meldezettel
2 Passbilder
Sollte der alte Reisepass in Verlust geraten sein, ist beim Gendarmerieposten in Mattersburg die Verlustanzeige zu erstatten und diese ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
Sollen Kinder in den Reisepass eingetragen werden, so ist die Geburtsurkunde mitzubringen.
Strafregisterauszug (Leumundszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis)
Der Antrag ist im Gemeindeamt zu stellen.
Da Anfragen an das Strafregister nun von der Gemeinde selbst durchgeführt werden können, gibt es keine Wartezeiten mehr und die Strafregisterbescheinigung wird sofort ausgestellt. Die bisherige Bundesgebühr für den Antrag (€ 13,20) entfällt.
Benötigt werden:
Geburtsurkunde
€ 13,20 Bundesgebühr
€ 2,10 Verwaltungsabgabe
Wird die Strafregisterbescheinigung (auf ausdrückliches Ersuchen des Antragstellers) mit einem Vermerk versehen, dass sie nur der Bekundung gegenüber einer bestimmten natürlichen oder jurisitischen Person oder Personengesellschaft (bitte genaue Firmenbezeichnung und Adresse mitteilen) dient, entfällt auch die Bundesgebühr von
€ 13,20 für die Strafregisterbescheinigung. Die Verwaltungsabgabe ist immer zu bezahlen.
Geburt
Für die Eintragung einer Geburt sind notwendig:
bei ehelicher Geburt:
Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise und Meldezettel des Hauptwohnsitzes der Eltern.
bei unehelicher Geburt:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel des Hauptwohnsitzes der Mutter; falls die Mutter verheiratet war, Heiratsurkunde der letzten Ehe und Nachweis über deren Auflösung.
Eheschließung
Die für die standesamtliche Trauung erforderliche „Ermittlung der Ehefähigkeit“ kann entweder in der Heimatgemeinde der Braut oder des Bräutigams vorgenommen werden.
Es sind folgende „Originaldokumente“ vorzulegen:
(Bräutigam und Braut)
- Auszug aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldebestätigung
- Heiratsurkunden der Eltern
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
Falls bereits geschieden:
Heiratsurkunden der früheren Ehen und deren Scheidungsurteile (mit Rechtskraftklausel)
Falls verwitwet:
Heiratsurkunde der letzten Ehe (nach dem Tod des Ehepartners ausgestellt)
ACHTUNG!
Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes!
Dokumente und Anträge, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.
Befreit sind zB folgende Dokumente:
- Reisepass od. Personalausweis sowie nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile
- Geburtsurkunde sowie Anzeige der Geburt, Geburtsbestätigung für Krankenkasse od. Finanzamt etc.
- Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht befreit ist jedoch die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft sowie der danach ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis)
